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Änderungen am Impressum durch Medienstaatsvertrag

Kategorie RStV MStV Impressum 2020 Informationspflicht leicht umsetzbar

Ein Gastbeitrag von Ingo Gienau


Am 7. November 2020 wurde aus dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) der neue Medienstaatsvertrag (MStV).

Was hat diese Änderung für Auswirkungen auf meine Website oder Online-Shop?

Deswegen müssen einige Änderungen am Impressum vorgenommen werden. Diese Änderungen sind notwendig, um vermeidbaren Ärgernissen, wie z. B. Abmahnungen oder Bußgeldern vorzubeugen.

Redaktionelle Inhalte

Wenn auf der eigenen Webseite redaktionelle oder journalistische Inhalte veröffentlicht werden, beispielsweise in Form von Artikeln oder eines Blogs, dann muss im Impressum ein inhaltlich Verantwortlicher benannt werden. Diese Pflicht ergab sich bisher aus dem § 55 Abs. 2 RStV. Nicht betroffen hiervon sind beispielsweise reine Online-Shops,
die ausschließlich aus Produktseiten bestehen. Hier muss nun auf den Medienstaatsvertrag (und nicht mehr auf den Rundfunkstaatsvertrag) verwiesen werden, auch wenn sich inhaltlich nichts ändert.

Eine mögliche Formulierung wäre:
Verantwortlich im Sinne des § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag: {Vorname } {Nachname }, {Strasse }, {PLZ Ort}

Zur Erinnerung, es muss eine natürliche Person mit einer ladungsfähigen Adresse aufgeführt werden. Nur ein Personenname, bzw. ein Personenname mit dem Verweis siehe Impressum oder ähnliches, sind reicht nicht aus/nicht zulässig.

Impressum

Sollte im Impressum neben § 5 Telemediengesetz auch auf § 55 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag verwiesen worden sein, so muss dies analog zu oben in § 18 Abs. 1 Medienstaatsvertrag geändert werden.

Neue Kennzeichnungspflicht in sozialen Medien

In sozialen Medien gibt es die neue Pflicht automatisierte Inhalte zu kennzeichnen.

Dies gilt beispielsweise, wenn bei der Erstellung eines Blogbeitrags, dieser oder die Erstellung desselben, automatisch auf dem eigenen Twitteraccount gepostet wird. In diesem Fall muss darüber aufgeklärt werden, dass die Mitteilung automatisch erstellt, bzw. generiert wurde. Im § 18 Abs. 3 MStV heißt es:
Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt wurde.

Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen wird.

Ein Beispiel findet ihr, wie ihr sicher schon gemerkt habt, auf diesem Blog.

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